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23.04.2020

Geestland testet vorsorglich 1.100 Produktionsmitarbeiter

Wildeshausen, den 23. Juni 2020. Die mehrheitlich an der Geestland

Putenspezialitäten (GPS) beteiligte PHW-Gruppe hat gestern ein akkreditiertes

externes Labor mit der Testung aller rund 1.100 Produktionsmitarbeiter auf

COVID-19 beauftragt. Die Ergebnisse werden bis Freitag erwartet. Anlass für

diese umfangreiche Testung sind 23 COVID-19 Fälle von (Werkvertrags-)

Beschäftigten, die das Unternehmen dem Landkreis meldete und die -

bis auf eine Person - ebenfalls das Ergebnis eigener Tests sind. Am

Wochenende hatte GPS Kenntnis von einer an Covid-19 erkrankten

Mitarbeiterin bekommen und unverzüglich gehandelt: 32 Mitarbeiter, die über

den Schichtbetrieb in Kontakt mit der erkrankten Mitarbeiterin stehen und deren

Wohnort bekannt sind, erhielten vom Unternehmen die Anweisung, vorsorglich

zu Hause zu bleiben und zunächst nicht in den Betrieb zurückzukehren. Alle 23

positiv Getesteten leben in privaten Unterkünften.

 

Bis Mitte Juni hatten behördliche Reihentestungen der GPS-Beschäftigten

einen positiven Covid-19-Fälle ergeben. Der betroffene

Werkvertragsbeschäftigte lebt in einer privaten Unterkunft. Nach Aussagen der

zuständigen Behörde im Juni haben die GPS ein schlüssiges Hygienekonzept

entwickelt und die entsprechenden Regeln werden vor Ort sehr gut umgesetzt.

 

GPS-Geschäftsführer Norbert Deeken: „Wir haben unverzüglich gehandelt,

arbeiten eng mit der Behörde zusammen und wollen rasch Klarheit schaffen.

Daher haben wir uns ohne zu zögern zu dieser umfangreichen Maßnahme

entschlossen.“

 

Strenge Hygienevorschriften sind eine Selbstverständlichkeit für alle

Schlachtereien und Produktionsbetriebe der PHW-Gruppe. Im Sinne des

Infektionsschutzes haben wir zum bestmöglichen Schutz aller unserer

Beschäftigten diese nochmals verschärft und unter anderem folgende

Maßnahmen umgesetzt, die allen Beschäftigten in mündlicher wie schriftlicher

Form über Aushänge und Monitore fortwährend in ihrer jeweiligen

Muttersprache zur Verfügung gestellt werden:

 

_Intensive Schulung aller Beschäftigten auf das nochmals intensivierte Hygienekonzept

_Umfassende Sensibilisierung aller Beschäftigten hinsichtlich möglicher Ansteckungsmöglichkeiten mit dem Coronavirus sowie möglicher auftretender Symptome bei Erkrankung

_Schaffung von zusätzlichen Pausenräumen zur Einhaltung der Abstandregelungen

_komplette Trennung der unterschiedlichen Arbeitsschichten, um eine potenzielle Ansteckung so gering wie möglich zu halten

_Vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit 14-tägige vorsorgliche Quarantäne-Pflicht für alle Beschäftigten, die aus einem Risikogebiet zurückkehren

_ Alle Urlaubsrückkehrer sowie alle Personen, die neu eingestellt werden, müssen sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit erst auf das Corona-Virus testen lassen und dürfen erst nach einem negativen Testergebnis wieder ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen

_Schaffung von zusätzlichen Fahrkapazitäten (mit ausreichend Abstand und Mundschutzpflicht) für die Werkvertragsbeschäftigen, die bislang in größeren Gruppen zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind

_Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten, für den Fall, dass eine Corona-Infektion auftritt

_Bereitstellung von ausreichender und professioneller Schutzkleidung wie Schutzanzüge, Mundschutz, Kopfhaube und Hygieneschuhe (Standard, auch schon vor der Coronakrise)

_Ausreichende Bereitstellung von Desinfektionsmitteln (Standard, auch schon vor der Coronakrise)

 

Darüber hinaus mietet sich ein großer Teil der Werkvertragsbeschäftigten privat

eine Wohnung. Es ist daher rein rechtlich nicht möglich, die privaten

Wohnräume der Werkvertragsbeschäftigten zu kontrollieren. Die Wohnungen,

die von dem Werkvertragsarbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, werden

von einem unabhängigen Zertifizierer regelmäßig unangekündigt kontrolliert.

Die niedersächsische Wohnstättenverordnung wird zudem in diesen

Wohnungen eingehalten. Nach dieser dürfen maximal zwei Personen in einem

Zimmer leben. Auch an allen unseren anderen Standorten richten sich die

Werkvertragsarbeitgeber nach der niedersächsischen Wohnstättenverordnung,

so dass maximal zwei Personen – oftmals Ehepartner – sich ein Zimmer teilen.

 

Die PHW-Gruppe gehört zu den Unterzeichnern der Selbstverpflichtung der

Fleischwirtschaft und hat in der Vergangenheit aktiv an dieser Vereinbarung

mitgewirkt. Ein Großteil der Fleischbranche übernimmt mit dieser Vereinbarung

bereits heute eine wichtige Vorreiterfunktion – auch für andere Branchen. Über

einzelne Vereinbarungen mit unseren Betriebsräten hinaus, lässt die PHW-Gruppe

die Lohnabrechnungen und Auszahlungsbescheide der

Werkvertragsunternehmen in halbjährigem Turnus durch eine unabhängige

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Eine Barauszahlung der Gehälter

seitens der Werkvertragsarbeitgeber an die Werkvertragsbeschäftigten wird von

unserem Unternehmen nicht toleriert. Darüber hinaus verpflichten sich die

Werkvertragsunternehmen seit Jahren in allen mit der PHW-Gruppe

geschlossenen Verträgen, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter – sofern

sie sich nicht eigenständig eine Unterkunft über privat gesucht haben –

ordnungsgemäß untergebracht werden. Die PHW-Gruppe arbeitet

ausschließlich mit deutschen Werkvertrags- und Leiharbeitsfirmen zusammen.

Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitnehmer (Werkvertragsbeschäftigte und

Leiharbeiter) bei ihren Arbeitgebern (Werkvertragsunternehmen und

Leiharbeitsunternehmen) vollständig zu deutschen Bedingungen angestellt

sind. Das heißt, dass die Werkvertragsarbeitgeber mindestens den tariflich

vereinbarten Mindestlohn zahlen, der aktuell bei 9,35 € liegt. Lohnabzüge

aufgrund von Sachbezügen wie dem Bereitstellen von beispielsweise

Schneidewerkzeugen gibt es nicht. Sozialabgaben werden ordnungsgemäß

nach allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgeführt. Es erfolgen die

Erstellung von klaren, detaillierten und regelmäßigen Informationen an die

Mitarbeiter über die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes. Es gilt zudem

sowohl für die Werkvertragsbeschäftigten als auch für die Leiharbeiter

deutsches Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung,

Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung,

Unfallversicherung) und deutsches Arbeitsrecht (z.B.

Kündigungsschutzrecht, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,

Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz).

 

 

Weitere Informationen:

Engel & Zimmermann AG

Unternehmensberatung für Kommunikation

Schloss Fußberg, Am Schlosspark 15, 82131 Gauting

Tel.: 089/89 35 633,

E-Mail: info@engel-zimmermann.de

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